Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Antrag
Beitrags- und Kassenordnung
Satzungstext
§ 1 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1% vom Nettoeinkommen betragen. Über
Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre
Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der
Kreisvorstand auf Antrag.
- Die Beiträge sollen im Voraus an den Kreisverband geleistet werden. Der
Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zur Quartalsmitte in Rechnung
gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband
(Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK). Der
Vorstand ist verantwortlich für die Pflege der Mitgliederdatei.
§ 2 Mandatsbeiträge
- Mandats- und Amtsträger*innen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte
Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen
Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an die jeweilige Gliederung
(Kreisverband oder Ortsverband). Falls kein Ortsverband mit eigener Kasse
besteht, sind die Mandatsbeiträge der Ortsebene an den Kreisverband zu
zahlen.
- Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge von Amts- und Mandatsträger*innen
und entsandten Personen beträgt mindestens 30 % der jeweiligen
Aufwandsentschädigung. Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B.
Fraktionsvorsitzen oder stv. Bürgermeister*in wird analog ein Beitrag von
30 % erhoben.
- Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich
geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte
reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund
der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen
berücksichtigt werden.
- Die Mandatsträger*innenbeiträge werden an den KV gezahlt. Der/die
Schatzmeister*in informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes
parteiintern an die KMV über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung.
Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen den
Schatzmeister*innen vorab die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die
tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.
§ 3 Spenden
- Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des
Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden
Gebietsverband, sofern der/ die Spender*in nichts anderes verfügt hat.
- Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ist
nur die Kreisschatzmeister*in des Kreisverbandes berechtigt. Für
Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom
Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt bei dem
ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift der unterschriebenen
Bestätigungen.
§ 4 Haftung
- Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die
keine Deckung im Vermögen und auf dem Konto und der Handkasse vorhanden
ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht
genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
- Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die
mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht
nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften
des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den
hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt
davon unberührt.
§ 5 Kassenführung und Haushalt
- Der Kreisverband und seine Untergliederungen dürfen ihre finanziellen
Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem
Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.
- Die Mitglieder des Kreisvorstandes des Kreisverbandes, insbesondere
der/die Schatzmeister*in sind verantwortlich für die ordnungsgemäße
Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der Buchführung, für
die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen
und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die
Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages des/der
Schatzmeister*in jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von
der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt der/die
Schatzmeister*in eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die
Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Soweit
ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen,
für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen
außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Ist
abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit
abgeschlossen wird, legt der/die Schatzmeister*in der
Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor.
Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch
Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung des/der
Schatzmeister*in notwendig. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung des
Kreisvorstands festgelegt werden.
- Der Kreisverband hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen KV und
OV zu sorgen. Dazu kann die Kreismitgliederversammlung eine Verteilung der
Zuschüsse aus der staatlichen Grundfinanzierung zwischen den Kreis- und
Ortsverbänden beschließen. Die Kreismitgliederversammlung kann von den
Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführende Beitragsanteile festsetzen.
- Ein Ortsverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an
den Kreisverband per MV-Beschluss abgeben, entweder durch a) Übergabe der
Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung, wobei die Finanzautonomie
beim OV verbleibt oder durch b) Verzicht auf die Finanzautonomie und
Übertragung an den KV, wobei der KV dem OV finanzielle Mittel nach
Vereinbarung bereitstellt.
- Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband
maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen
Grenzen abweichende Regelungen beschließen.
- Die Finanzen der Kreisverbände der Grünen Jugend werden über die
zugeordneten Gliederungen von B90/Die Grünen verwaltet. Eigene
Bankkonten/Barkassen von Untergliederungen der Grünen Jugend Niedersachsen
sind nur in Ausnahmefällen (bei Erhalt von öffentlichen Zuschüssen) mit
Zustimmung des Landesvorstandes und des Landesfinanzrates von B90/Die
Grünen zulässig. Die Rechenschaftspflicht in diesen Fällen besteht
gegenüber dem zugeordneten Gebietsverband von B90/Die Grünen.
§ 6 Rechenschaftsbericht
- Die Mitglieder des Kreisvorstandes des Kreisverbandes sind verantwortlich
für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erstellung des mit den Ortskassen
konsolidierten Rechenschaftsberichtes des Kreisverbandes nach dem
Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des
folgenden Jahres.
- Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend
nach Erstellung, spätestens am 15.02. des folgenden Jahres beim
Kreisverband abzugeben. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht
nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Ortsverband möglich:
Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet
ein, muss er beginnend mit dem 01.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe
des Berichts 300 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über
Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die
rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband
gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an
sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.
- Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes (KV inkl. OVs)
wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Die für die
Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer
Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem
Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die
Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der/die
Vorsitzende den Bericht bestätigen.
§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen
- Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer*innen
prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und
Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der
Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und
Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes
in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe
des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der
Abgabefristen beigelegt werden.
- Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen, Kopien der
Zuwendungsbestätigungen (nur beim KV) und die Rechenschaftsberichte des
Kreisverbandes - inklusive der Ortsverbände - müssen 10 Jahre aufbewahrt
werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.