Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Osnabrück-Land
Satzungstext
Präambel
Die Mitglieder der Partei Bündnis 90/ Die Grünen sind überzeugt, dass es zur
Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation bedarf, die sich an
Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die
parlamentarische Arbeit als ein Mittel unter anderen, getreu den Grundprinzipien
- ökologisch, gewalt-frei, basisdemokratisch, divers und sozial - ihr oberstes
Ziel, den Lebensschutz, zu verwirklichen.
Sie fühlen sich verpflichtet, stets für die Gesamtinteressen der Bevölkerung
tätig zu werden und bei allen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung
ökologischer Gesichtspunkte vorrangig auf die Erhaltung der natürlichen
Lebensgrundlagen für alle Menschen und insbesondere für die kommenden
Generationen bedacht zu sein. Die Offenheit zum Gespräch mit allen Personen und
Gruppen, die sich in ihrem Wirken und Handeln mit den oben genannten
Grundprinzipien in Einklang bringen lassen, gehören zum Selbstverständnis der
Partei. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt
und toleriert, um die Offenheit, Lebens-nähe und Vielfalt der grünen Politik zu
bewahren.
Für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedeutet gelebte Demokratie, dass unsere jeweilige
politische Arbeit in allen Gremien und im Parlament zeitlich begrenzt bleibt.
Ein weiteres Grundprinzip von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist es, dass jede und jeder
aktiv mitwirken und mitbestimmen kann.
Wir wollen unsere Strukturen so gestalten, dass sie inklusiv und nicht
diskriminierend wirken, insbesondere in Bezug auf Geschlecht, sexuelle
Orientierung oder geschlechtliche Identität, Religion oder Weltanschauung,
Behinderung oder Erkrankung, Lebensalter, Sprache, ethnische Zugehörigkeit oder
Herkunft, sozialen oder Bildungsstatus. Wir wollen, dass sich vielfältige
Perspektiven in unserer Partei abbilden. Die Repräsentation von Diskriminierung
und Benachteiligung betroffenen oder bedrohten Gruppen mindestens gemäß ihrem
gesellschaftlichen Anteil auf der jeweiligen Ebene ist unser Ziel.
§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
- Der Kreisverband führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband
Osnabrück-Land“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE Osnabrück-Land“.
- Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Osnabrück.
- Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem
Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet.
§ 2 Mitgliedschaft und Mitarbeit
- Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder
den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises hat und sich zu den
Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich
des Landkreises lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied
von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis
90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien
oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder
konkurrierenden Wählervereinigungen oder konkurrierender
Fraktionen/Gruppen unvereinbar.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder
ständigen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverband der jeweils untersten
Ebene. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
- Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen
Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des
Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren
Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht
ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können
Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber
entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme
gewünscht ist.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der
Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des für den Wohnsitz
oder ständigen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbands der jeweils
untersten Ebene zu erklären.
- Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit
keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung
einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten
Mahnung hingewiesen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen
Willensbildung der Partei im Rahmen der Satzung teilzunehmen, ins-
besondere durch Ausüben des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der
Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen
höherer Gebietsverbände, Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen und
durch Stellen von Anträgen im Rahmen dieser Satzung.
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in
Arbeitskreisen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen
dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von Bündnis 90/Die Grünen.
Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die
Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder
informiert werden.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten und
sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie
satzungsgemäß gefasste Beschlüsse anzuerkennen und die Beiträge pünktlich
zu entrichten.
- Die Mitarbeit in der Partei steht allen Bürger*innen und Gruppen offen,
soweit deren Ziele nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Partei
stehen.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung
(KMV). Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im
Kalenderjahr statt. Sie sind auf Beschluss des Vorstandes, der
Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der
Ortsverbände oder eines Zehntels der Mitglieder oder auf Antrag der grünen
Kreistagsfraktion unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich
einzuberufen.
- Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vierzehn Tagen
(Postausgang) vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige
Tagesordnung bekannt zu geben. Mit schriftlicher Zustimmung des Mitglieds
ist die Einladung auch per E-Mail zulässig.
- Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekanntzugebenden
Gründen verkürzt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von
mindestens einem Mitglied auf je angefangene 33 Mitglieder, bei
Satzungsänderungen bei Anwesenheit von mindestens einem Mitglied auf je
angefangene 20 Mitglieder des Kreisverbands, mindestens aber jeweils 15
Mitgliedern. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag jederzeit
festzustellen. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist
eine innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in
denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.
- An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag
können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
- Es ist ein Protokoll anzufertigen, welches von mindestens einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist und zeitnah den Mitgliedern
zugänglich gemacht wird. Es muss spätestens mit der Einladung zur nächsten
Mitgliederversammlung nochmals formell zugestellt und von der
Mitgliederversammlung genehmigt werden.
- Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht
auf einer Mitgliederversammlung mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen
werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt im Rahmen ihrer Zuständigkeit über
das politische Programm, über die Anträge der Mitglieder, der
Ortsverbände, über Initiativanträge, Anträge der Kreistagsfraktion und des
Vorstandes. Sie beschließt ferner über die Satzung. Zu ihren Aufgaben
gehört die Wahl von Delegierten, dem Vorstand und Rechnungsprüfer*innen.
§ 6 Beschlussfassung
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes.
- Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen
ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. In beiden Fällen werden Enthaltungen nicht mitgezählt.
Satzungsänderungsanträge können nicht Gegenstand eines
Dringlichkeitsantrags sein.
§ 7 Wahlen
- Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Wahlbewerber*innen
sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn
sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Dabei
werden Enthaltungen mitgezählt (absolute Mehrheit).
- Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten
Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt
wurde. Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die
im ersten Wahlgang mindestens 10 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben.
Werden im zweiten Wahlgang keine Bewerber*in gewählt, entscheidet die
Versammlung über das weitere Verfahren.
- Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Danach entscheidet bei
Stimmengleichheit das Los.
- Bei Delegiertenwahlen erhalten nicht gewählte Bewerber*innen, den Status
von „Ersatzdelegierten“ in der Reihenfolge der Höhe der Stimmenzahlen.
- Wahlen in gleichwertige Ämter können in einem Wahlgang erfolgen. Dabei hat
jede*r Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz
und Satzung und ihm Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er
vertritt den Kreisverband nach außen.
- Der Vorstand berichtet jährlich über seine Tätigkeit auf der
Mitgliederversammlung ab.
- Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist die Mitgliedschaft in dem
jeweiligen Kreisverband. Der Vorstand besteht aus 2 gleichberechtigten
Sprecher*Innen und einer Schatzmeister*in. Es können max. 4
Beisitzer*Innen mit Stimmrecht zu gewählt werden.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren in einem gemeinsamen Wahlverfahren einzeln gewählt.
Eine gestaffelte Wahl einzelner Vorstandsmitglieder zu unterschiedlichen
Zeitpunkten wird ausgeschlossen. Eine Nachwahl erfolgt nur für den Rest
der laufenden Amtszeit.
- Der Vorstand bzw. einzelne Mitglieder des Vorstandes sind jederzeit
abwählbar, bleiben aber bis zur Wahl einer/s Nachfolger*In im Amt. Eine
Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist
mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei
vorzeitigem Rücktritt oder Tod eines Vorstandsmitglieds gilt die Maßgabe
des ersten Satzes sinngemäß. Im Fall einer Nachwahl eines
Vorstandsmitglieds erfolgt diese bis zum Ende der regulären Amtszeit des
Vorstands. Wird eine Neu- oder Nachwahl für alle Vorstandspositionen
gleichzeitig notwendig, findet §8, Punkt 4 Anwendung.
- Mitglieder, die dem Kreistag, dem Landtag, dem Bundestag oder dem
Europäischen Parlament angehören, dürfen nur als Beisitzer kandidieren.
Eine Kandidatur für ein Amt im geschäftsführenden Vorstand ist nur
zulässig, wenn dieses Amt andernfalls unbesetzt bleiben würde
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Vorstandssitzungen sind mitgliederöffentlich,
sofern keine datenschutzrelevanten Inhalte besprochen werden.
- Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen dem Vorstand die
Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen. Beschlüsse über Einstellungen und
Kündigungen von Beschäftigten müssen einstimmig gefasst werden. Kann keine
Einigung erzielt werden, entscheidet die Kreisversammlung. Der Vorstand
hat die jeweils nächste Mitgliederversammlung über erfolgte Einstellungen
bzw. Kündigungen zu informieren. Als Tarifpartner für die Beschäftigten
wird der Kreisvorstand von der Schatzmeister*in vertreten.
- Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
mit dem Kreisverband stehen
- Der/Die Kreisgeschäftsführer/in kann nicht Vorstandsmitglied sein.
- Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus den beiden Sprecher*Innen und
der Schatzmeister*in. Der Geschäftsführende Vorstand vertritt in prozess-
und verfahrensrechtlichen Fragen, sowie gegenüber Kreditinstituten den
Kreisverband nach außen. Die Vertretung kann durch eine Geschäftsordnung
geregelt werden.
§ 9 Teilhabe von Frauen (Frauenstatut), Kinderbetreuung
Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches
Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten
ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“
werden alle erfasst, sie sich selbst so definieren.
Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung
geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Trans*, inter und
nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe
erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu
achten und zu stärken.
- Alle Gremien des Kreisverbandes und der vom Kreisverband zu beschickende
Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den
Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze
vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu
gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Postitionen für
alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind
möglich.
- Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden,
bleiben diese Plätze unbesetzt. Nur bei Wahllisten kann die
Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung
haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Absatz 4 und können ein
Frauenvotum beantragen.
- Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen.
Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu
gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen),
mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die
Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu
befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
- Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer
Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten
Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum in
den KV Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein
Frauenvotum.
- Die Mehrheit der Frauen der Versammlung/ Gremien hat ein Vetorecht mit
aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst
auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung
mehrheitlich an den Vorstand überwiesen werden. Das Vetorecht kann je
Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von
Männern und Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen
Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben.
- Menschen mit Kindern, die im Kreisverband der Partei ein Amt wahrnehmen,
können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels
Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Kreisvorstand.
§ 10 Rechnungsprüfer*innen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Die Amtszeit beträgt
2 Jahre. Rechnungsprüfer*innen müssen Mitglied der Gliederung sein und dürfen
kein Vorstandsamt auf gleicher Ebene bekleiden.
§ 11 Beitrags- und Kassenordnung
Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.
Die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes der Grünen Osnabrück - Land
in der aktuell gültigen Fassung ist Bestandteil der Satzung.
§ 12 Ortsverbände
- Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände, deren räumlicher
Tätigkeitsbereich sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde
decken sollte.
- Ortsverbände müssen bei Gründung mindestens 7 Mitglieder mit Wohnsitz am
Ort haben.
- Die Satzungen der Ortsverbände werden von ihren Mitgliedern nach eigenem
Ermessen beschlossen, dürfen aber nicht dieser Satzung und der Landes-
bzw. Bundessatzung widersprechen und müssen die innerparteiliche
Demokratie gewährleisten.
- Hat ein Ortsverband keine eigene Satzung, gilt die Satzung des
Kreisverbandes.
§ 13 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand hat die Vernetzung der Arbeit von Kreisvorstand und
Ortsverbänden wahrzunehmen und in diesem Sinne die Kommunikation zu fördern. Er
spricht Empfehlungen für die Arbeit des Kreisverbandes aus. Ihm gehören außer
dem Kreisvorstand je eine*r Delegierte*r der noch nicht im Kreisvorstand
vertretenen Ortsverbände, ein/e Vertreter*In der Grünen Jugend sowie ein
Mitglied der Kreistagsfraktion, mit beratender Stimme an. Er wird vom
Kreisvorstand bei Bedarf oder auf Wunsch mindestens eines Ortsverbandes mit
einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
§ 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
- Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des
Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich
insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung
sowie die Beitrags- und Kassenordnung.